Allgemeine Fahrlehrerfortbildung nach § 53 (1) FahrlG

Das Fahrlehrergesetz sieht vor, dass jede/r Fahrlehrer/in alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen zusammenhängenden Fortbildungslehrgang oder alternativ an vier auf diesen Zeitraum verteilte, einzelne Tage teilzunehmen hat (§ 53 (1) FahrlG).
Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung gilt für alle Fahrlehrer*innen. Ziel der Fortbildung ist es, die Fahrlehrer*innen in den Bereichen des Straßenverkehrs und des Fahrlehrerwesens über Änderungen der Vorschriften und Veränderungen künftiger Entwicklungen und Perspektiven zu informieren.
Dadurch soll der hohen Verantwortung Rechnung getragen werden, die Fahrlehrer*innen bei der Ausbildung der künftigen Kraftfahrer zu tragen hat.
Mit der CFK Fahrlehrer-Fachschule an Ihrer Seite können Sie sich auf einen kompetenten Partner verlassen, der Sie in allen beruflichen Belangen eines Fahrlehrers kompetent weiterbildet. Unser Fortbildungsprogramm nach § 53 (1) ist auf die sich ständig ändernden Anforderungen und gesetzlichen Hintergründe des Fahrlehrerberufs abgestimmt.

Beispiele – Inhalte der Fortbildung nach § 53 (1) FahrlG

  • Rechtliche Neuerungen Straßenverkehrsrecht, Fahrlehrerrecht
  • Betriebswirtschaft und Organisation
  • Technische Neuerungen / Assistenzsysteme im PKW
  • Gestaltung des praktischen und theoretischen Unterrichts
  • Tipps und Tricks für die Fahrschülerausbildung
  • Verkehrssicherheit, Gefahrenlehre und Verkehrspädagogik
  • Verkehrs- und Umweltpolitik
  • Sicherheitstraining
  • Kenntnisse über fahrphysikalischen Eigenschaften
  • Perfektionstraining mit der BE-Kombination
  • Umgang mit Prüfungsängsten
  • Anlassbezogene Themen
  • Referate von Gastdozenten zu unterschiedlichen Themen

Ganztagsunterricht in der Zeit von 08:30 – 15:30 Uhr
Termine für die Allgemeine Fahrlehrerfortbildung
Dreitägig, Zweitägig, Eintägig