Ausbildungsfahrlehrer (m/w/d)

Im Anschluss an die 1. Ausbildungsphase der Grundfahrlehrerlaubnis haben die Fahrlehreranwärter*innen ein viereinhalbmonatiges Fachpraktikum (2. Ausbildungsphase) in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren.
Hier werden sie mit den praktischen Teil der Ausbildung zum Fahrlehrer (m/w/d) vertraut gemacht.
Um den jungen Kollegen eine zweckmäßige und geregelte Praktikumszeit zu ermöglichen, hat der zur Ausbildung berufene Fahrlehrer gemäß § 21a FahrlG einen fünftägigen Einweisungslehrgang zu besuchen. Hier werden schwerpunktmäßig folgende Inhalte vermittelt:

  • Warum sollte ich ausbilden?
  • Umgang mit dem Berichtsheft
  • Arbeitszeitregelung
  • Rechte und Pflichten
  • Inhalt und Ziel des Praktikums
  • Wie gehe ich mit Schwierigkeiten im Praktikum um?
  • Fahrschulpädagogik (Theorie und Praxis)
  • Ablauf der Lehrproben

Voraussetzung zur Anerkennung des Lehrgangs:

Eine Fahrschule, an der ein/e Fahrlehrer/in mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer:

Inhaber/in einer Fahrschulerlaubnis oder Verantwortliche/r Leiter/in:

  • mindestens drei Jahre (in den letzten fünf Jahren) hauptberufliche Ausbildung von Fahrschülern der Klasse B / BE in Theorie und Praxis erteilt hat.
  • Mindestens drei Jahre Besitz der Fahrschulerlaubnis
  • Teilnahme am Einweisungslehrgang zum Ausbildungsfahrlehrer (m/w/d) Angestellte Fahrlehrer/innen:
    • mindestens drei Jahre (in den letzten fünf Jahren) hauptberufliche Ausbildung von Fahrschülern der Klasse B / BE in Theorie und Praxis
    • Teilnahme am Einweisungslehrgang zum Ausbildungsfahrlehrer (m/w/d)
    • Der Fahrschulinhaber/in oder verantwortliche Leiter/in muss ebenfalls Ausbildungsfahrlehrer/in sein (es ist nicht relevant, ob Inhaber/in oder Verantwortliche Leiter/in selbst Fahrlehrer/innen ausbildet oder von der Erlaubnis keinen Gebrauch macht).

    Ganztagsseminar fünftägig in der Zeit von 8:15 bis 15:45 Uhr