Seminarleiterfortbildung nach § 53a (2) FahrlG

Programmspezifische Fortbildung nach § 53a (2) FahrlG für das
Fahreignungsseminar (FES)
Jede/r Inhaber/in einer Seminarerlaubnis ASF / FES muss nach § 31 Abs. 1 FahrlG zusätzlich zu der allgemeinen Fahrlehrerfortbildung alle 2 Jahre an speziellen Fortbildungen für Seminarleiter*innen teilnehmen. Dies gilt, solange sie/er Inhaber*innen einer Seminarerlaubnis ist, also auch wenn sie ruht und unabhängig davon, ob Erlaubnisinhaber*in Seminare durchführt oder nicht.
Die Fortbildung ist als eintägige Fortbildung mit 8 Unterrichtseinheiten alle 2 Jahre durchzuführen. Die Fortbildungspflicht beginnt ab dem 01.01.2018, unabhängig davon, wann die letzte Fortbildung nach § 33a (2) FahrlG (2017) besucht wurde.

Inhalte der Fortbildung

  • Rechtliche Neuerungen
  • Moderationstechnik
  • Erfahrungsaustausch
  • Umsetzung in der Seminardurchführung
  • Anlassbezogene Themen

Ganztagesveranstaltungen von 8:15 bis 15:45 Uhr