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Seminarleiterfortbildung nach § 53a (2) FahrlG
Programmspezifische Fortbildung nach § 53a (2) FahrlG für das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Jede/r Inhaber/in einer Seminarerlaubnis ASF / FES muss nach § 31 Abs. 1 FahrlG zusätzlich zu der allgemeinen Fahrlehrerfortbildung alle zwei Jahre an speziellen Fortbildungen für Seminarleiter*innen teilnehmen. Dies gilt, solange sie/er Inhaber/in einer Seminarerlaubnis ist, also auch wenn sie ruht und unabhängig davon, ob Erlaubnisinhaber*innen Seminare durchführt oder nicht.
Die Fortbildung ist als eintägige Fortbildung mit 8 Unterrichtseinheiten alle 2 Jahre durchzuführen. Die Fortbildungsregelung tritt mit dem 01.01.2018 in Kraft.
Inhalte der Fortbildung
- Rechtliche Neuerungen
- Moderationstechnik
- Erfahrungsaustausch
- Umsetzung in der Seminardurchführung
- Anlassbezogene Themen
Ganztagesveranstaltungen von 8:15 bis 15:45 Uhr